§ 1 Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung des Turn- und Sportvereins Eichholz-Remmighausen e.V. (nachstehend TuS genannt) sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen sowie alle innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitarbeiter.
§ 2 Aufgaben
Die Jugendabteilung des TuS verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Aufgaben der Jugendabteilung des TuS sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaates: Förderung des Sportes als Teil der Jugendarbeit, Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude,
Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge, Entwicklung neuer Formen des Sportes, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung,
Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen, Pflege der internationalen Verständigung.
§ 3 Organe
Organe der Jugendabteilung des TuS sind:
Der Vereinsjugendtag, der Vereinsjugendausschuß, die Jugendtage der Fachabteilungen, die Fachjugendausschüsse.
§ 4 Vereinsjugendtag
1. Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugend des TuS. Sie bestehen aus je 2 gewählten Jugendlichen der Fachabteilungen des Vereins und allen innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitarbeitern. Für je angefangene 25 jugendliche Mitglieder entsenden die Fachjugendabteilungen je einen weiteren Jugendlichen.
2. Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:
Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses,
Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses,Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes, Entlastung des Vereinsjugendausschusses, Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen auf Kreis-/Stadtebene, zu denen der Gesamtverein Delegationsrecht hat,
Beschlußfassung über vorliegende Anträge.
3. Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich spätestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung des Vereins statt (§ 8 Nr. 2 der Satzung). Er wird 2 Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuß unter Bekanntgabe der Tagesordnung und eventueller Anträge durch Aushang einberufen.
Auf Antrag von 10 stimmberechtigten Mitgliedern des Vereinsjugendtages oder eines mit der Hälfte der Stimmen des Vereinsjugendausschusses gefaßten Beschlusses muß ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von 3 Wochen stattfinden.
4. Der Vereinsjugendtag wird beschlußunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, daß die Beschlußunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
5. Die gewählten Jugendlichen der Fachabteilungen, die gewählten und berufenen Mitglieder der Fachjugendausschüsse und die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses haben je eine nicht übertragbare Stimme.
§ 5 Jugendtag der Fachabteilungen
1. Die Jugendtage der Fachabteilungen sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugend jeder Fachabteilung des Vereins. Sie bestehen aus den jugendlichen Mitgliedern der Fachabteilung und allen innerhalb der Fachjugendabteilung gewählten und berufenen Mitarbeitern.
2. Aufgaben der Jugendtage der Fachabteilungen sind:
Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Fachjugendausschusses,
Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Fachjugendausschusses, Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Jugend der Fachabteilung, Entlastung des Fachjugendausschusses, Wahl des Fachjugendausschusses, Wahl der Delegierten zum Vereinsjugendtag und zu Jugendtagungen (Kreis/Stadt/Bezirk/Gau), zu denen die Fachabteilung Delegationsrecht hat,
Beschlußfassung über vorliegende Anträge.
3. Der ordentliche Jugendtag der Fachabteilung findet jährlich statt. Er wird 2 Wochen vorher vom Jugendausschuß der Fachabteilung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und evtl. Anträge durch Aushang einberufen. Auf Antrag von 10 Stimmberechtigten Mitgliedern des Jugendtages oder eines mit der Mehrheit der Stimmen des Jugendausschusses der Fachabteilung gefaßten Beschlusses muß ein außerordentlicher Jugendtag innerhalb von 3 Wochen stattfinden.
4. Der Jugendtag der Fachabteilung wird beschlußunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Vorraussetzung ist aber, daß die Beschlußunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
5. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
6. Die Jugendlichen der Fachjugendabteilung und die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Fachjugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme.
§ 6 Vereinsjugendausschuß
1. Der Vereinsjugendausschuß besteht aus: Dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, 2 Jugendvertretern, die zur Zeit der Wahl noch Jugendliche sind. Außerdem gehören ihm die Vorsitzenden bzw. Vertreter der Fachjugendausschüsse an.
2. Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Mitglieder des Vereinsvorstandes. Sie müssen volljährig sein und bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins.
3. Die unter Nr. 1 genannten Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von dem Vereinsjugendtag für 1 Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.
4. In den Vereinsjugendausschuß ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
5. Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugentages. Der Vereinsjugendausschuß ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugentag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
6. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
8. Der Vereinsjugenausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten der Jugend des TuS, die gesamte Vereinsjugend berühren. Er entscheidet über die Verwendung der Vereinsjugend zufließenden Mittel im Rahmen der Vereinssatzung.
9. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuß Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.
§ 7 Fachjugendausschuß
1. Der Fachjugendausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie zwei Jugendvertretern, die z. Zt. Der Wahl noch Jugendliche sind.
2. Der Vorsitzende des Fachjugendausschusses vertritt die Interessen der Fachjugendabteilung nach innen und außen.
3. Die Mitglieder des Fachjugendausschusses werden von dem Jugendtag der Fachabteilung für ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Fachjugendausschusses im Amt.
4. In den Fachjugendausschuß ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
5. Der Fachjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, der Beschlüsse der Vereins- und Fachjugendtage sowie der Wettkampfordnung seines Fachverbandes.
Der Fachjugendausschuß ist für seine Beschlüsse, die Fragen der Fachsportart betreffen, dem Jugendtag der Fachabteilung und dem Vorstand der Fachabteilung, für alle anderen Beschlüsse dem Vereinsjugendausschuß und dem Vereinsjugendtag verantwortlich.
6. Die Sitzungen des Fachjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Fachjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
8. Der Fachjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten seiner Fachabteilung. Er entscheidet über die Verwendung der seiner Fachjugendabteilung zufließenden Mittel.
9. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Fachjugendausschuß Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Fachjugendausschusses.
§ 8 Wettkampfordnung, Spielordnung
Einzelheiten der Wettkämpfe regeln die Wettkampfordnungen oder Spielordnungen der entsprechenden Fachverbände.
§ 9 Änderung der Jugendordnung
Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder von einem zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten und der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins.