§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben
1. Der Verein führt den Namen “Turn- und Sportverein Eichholz-Remmighausen” und hat seinen Sitz in Detmold. Der Verein wurde im Jahre 1946 durch Zusammenschluß aller früher bestehenden Sportvereine neu gegründet.
2. Der Turn- und Sportverein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Detmold einzutragen und führt die Bezeichnung:
“Turn- und Sportverein Eichholz-Remmighausen e. V.”
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Vereinsfarben sind Grün-Weiß.
§ 2: Vereinszweck, Ziele und Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Der Turn- und Sportverein (nachstehend kurz TuS genannt) hat es sich zur Aufgabe gesetzt, die Leibesübungen auf breiter Grundlage in den Ortsteilen Spork-Eichholz und Remmighausen zu fördern und die sportlichen Aufgaben der früher bestehenden Sportvereine:
Turnverein “Frisch Auf” Eichholz-Remmighausen, gegründet 1912,
Arbeiter-Turn- und Sportverein Eichholz-Remmighausen, gegründet 1919,
Kraftsportverein Eichholz-Remmighausen, gegründet 1921,
fortzuführen. Er will weiterhin seine Mitglieder -insbesondere die Jugendlichen- körperlich und sittlich festigen, die Kameradschaft pflegen, den Gemeinschaftsgeist durch freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sportes heben und damit auch der allgemeinen Jugendpflege dienen.
2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er vertritt den Amateurgedanken und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Über die Verwendung von Spenden, die dem TuS zufließen, entscheidet der Vorstand. Sind sie ausdrücklich für eine Abteilung bestimmt, kommen sie dieser zugute. Spendenaufrufe und “Sammelaktionen” müssen vom Vorstand genehmigt werden.
§ 3: Gliederung, Zugehörigkeit zu Fachverbänden
1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben unterhält der Verein Abteilungen für verschiedene Sportarten, und zwar z. Zt. eine Fußball-, eine Turn- und Leichtathletik-, eine Tischtennis-, eine Handball- und eine Schachabteilung. Nach Bedarf können die Abteilungen durch Beschluß einer Mitgliederversammlung vermehrt, vermindert oder zusammengelegt werden.
2. Die Jugendlichen des Vereins sowie alle innerhalb des Jugendbereichs gewählten und berufenen Mitarbeiter bilden eine selbständige Jugendabteilung, die Ihre Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung erfüllt.
3. Der Verein ist Mitglied des -Kreissportbundes Lippe-. Die Mitglieder seiner Abteilungen gehören zugleich als Mitglieder den jeweiligen Fachverbänden an und unterliegen deren Satzungen und Spielordnungen. Über die Fachverbände ist der Verein auch Mitglied des Landessportbundes NRW und der Sporthilfe e. V.
§ 4: Mitglieder, Eintritt und Austritt
1. Die Mitglieder setzen sich aus folgenden Gruppen zusammen:
a) aktive volljährige Mitglieder,
b) aktive jugendliche Mitglieder,
c) passive Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder.
Ehrenmitglieder werden auf Grund eines vorausgegangenen Vorstandsbeschlusses auf Jahreshauptversammlungen oder einer nach § 7 Abs. 1 einberufen Mitgliederversammlung, deren Tagesordnung darauf hinweist, vom Vorsitzenden des Vereins ohne Aussprache ernannt. Voraussetzung für die Ernennung zum Ehrenmitglied ist die 35-jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit oder der Erwerb besonderer Verdienste für den Verein oder die Turn und Sportbewegung im allgemeinen.
2. Der Verein nimmt grundsätzlich jeden Bewerber im Rahmen dieser Satzung als Mitglied auf. Die Anmeldung hat durch Unterzeichnung eines Aufnahmescheines unter Anerkennung der Satzung schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Bei minderjährigen Bewerbern ist der Aufnahmeschein vom gesetzlichen Vertreter mit zu unterzeichnen.
3. Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes volljährige Mitglied hat volles Stimmrecht.
2. Die jugendlichen Mitglieder haben in den Mitgliederversamm-lungen kein Stimmrecht. Sie können jedoch an allen Versammlungen teilnehmen und sich zum Beratungsgegenstand äußern.
3. Jedes Mitglied genießt bei der Teilnahme an Sportveranstaltungen und -übungen Versicherungsschutz bei der Sporthilfe e. V. im Rahmen der jeweils gültigen Versicherungsbedingungen. Sportunfälle sind vom betroffenen Mitglied unverzüglich dem jeweiligen Abteilungsleiter oder dessen Beauftragten und von diesem wiederum unverzüglich dem Sozialwart zu melden.
4. Mitgliedern kann durch den Vorstand auf begründetem schriftlichen Antrag Beitragsermäßigung gewährt werden.
5. Jedes Mitglied hat das Interesse des Vereins zu wahren. Es ist verpflichtet, die Anweisungen des Vorstandes und des jeweiligen Abteilungsleiters oder dessen Beauftragten zu befolgen, sich an Gemeinschaftsarbeiten im Verein oder den Abteilungen zu beteiligen und sich pünktlich zum angesetzten Training und Wettkampf bzw. zur Abfahrt einzufinden. Es hat sich ferner an den Vereins- und Abtei-lungsversammlungen regelmäßig zu beteiligen und an der Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins tatkräftig mitzuwirken.
6. Jedes Mitglied (ausgenommen Ehrenmitglieder) hat einen monatlichen Beitrag zu leisten, dessen Höhe für jedes Geschäftsjahr in der Jahreshauptversammlung für folgende Beitragsgruppen beschlossen wird:
a) Beiträge der aktiven volljährigen Mitglieder,
b) Beiträge der aktiven jugendlichen Mitglieder,
c) Beiträge der passiven Mitglieder,
d) Beiträge für Familien.
Die Beiträge können für die genannten Beitragsgruppen in unter-schiedlicher Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Beitrag ist im voraus fällig. Er ist bei Bankeinzug halbjährlich und bei Barzahlung jährlich zu entrichten. Ist ein Mitglied mit der Entrichtung des Beitrages mehr als 3 Monate im Rückstand, so kann der Beitragsrückstand ohne vorherige Mahnung im ordentlichen Rechtsweg eingezogen werden.
Die Beitragszahlungspflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem der Eintritt erklärt wurde.
7. Die Beitragszahlungspflicht erlischt mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärt wurde oder die Mitgliedschaft auf Grund eines Ausschlusses endet. Das ausscheidende Mitglied hat keine Ansprüche auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.
Der Verein kann die Freigabe eines Mitgliedes zur aktiven Betätigung in anderen Vereinen auch nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes davon abhängig machen, daß das Mitglied zuvor sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt.
§ 6: Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung (§ 7)
der Vorstand (§ ![]()
die Abteilungen (§ 9)
der Ältestenrat (§ 10).
§ 7: Mitgliederversammlungen, Jahreshauptversammlungen, Einberufung, Beschlußfähigkeit
1. Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied durch Aushang im Vereinsanschlagkasten einberufen. Die Tagesordnung ist mindestens 14 Tage vorher ebenfalls im Vereinsanschlagkasten bekannt zu machen. Welcher Bekanntmachungskasten als Vereinsanschlagkasten im Sinne dieser Satzung anzusehen ist, beschließt die Jahreshauptversammlung.
2. Die Jahreshauptversammlung findet bis zum 15. Februar eines jeden Jahres statt. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muß mindestens enthalten:
Jahresbericht des Vorstandes und der Abteilungen, Kassenbericht, Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes, Neuwahlen (soweit erforderlich, vergl. § 8 Ziffer 1), Wahl von 2 Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Festsetzung der Vereinsbeiträge, Feststellung des Vereinsvermögens und Anträge. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen bis zum 1. Januar schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden.
3. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden -ersatzweise vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied- nach den allgemein üblichen demokratischen Gepflogenheiten geleitet. In Zweifelsfällen findet die Geschäftsordnung des Westdeutschen Fußballverbandes e. V. in ihrer jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung. Alle Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (gerechnet nach Ja- oder Neinstimmen) gefaßt, soweit die Satzung keine höhere Mehrheit (§ 11) vorschreibt. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag bzw. Zustimmung eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder hat eine geheime Abstimmung durch Stimmzettel zu erfolgen. Diese geheime Abstimmung ist auch ohne Antrag durchzuführen, wenn bei Wahlen der Vorstandsmitglieder jeweils mehr als ein Vorschlag gemacht wird.
4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
5. Der Vorsitzende ist verpflichtet, auf schriftlichen Antrag mit Begründung von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder, eine Mitgliederversammlung innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Tagesordnung muß die Begründung des Antrages enthalten.
6. Anträge und Beratungspunkte, die nicht mehr in der Tagesordnung aufgeführt werden konnten, dürfen auf einer Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind.
Die anwesenden Mitglieder des Vorstandes entscheiden sodann mit einfacher Stimmenmehrheit, ob eine Beschlußfassung über solche Anträge durchgeführt werden soll, oder ob sie bis zur nächsten Mitgliederversammlung zurückgestellt werden.
7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen und Anwesenheitslisten zu führen, die vom Protokollführer und dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter zu unterzeichnen sind.
§ 8: Vorstand
Der von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählende Vorstand besteht aus:
1. dem geschäftsführenden Vorstand:
a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem 1. Kassenwart.
Der geschäftsführende Vorstand wird für jeweils für 2 Geschäftsjahre gewählt. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
2. dem erweiterten Vorstand;
dieser besteht aus: a) dem Schriftführer, b) dem 2. Kassenwart, c) dem 3. Kassenwart, d) dem Sozialwart oder deren Stellvertretern.
Außerdem aus den Abteilungsleitern (§ 3 Abs. 1 + § 9 Abs. 1), oder deren Stellvertretern und dem Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses (§ 6 Jugendordnung) und seinem Stellvertreter.
Der erweiterte Vorstand, mit Ausnahme des Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses und des stellvertretenden Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses, sowie der Abteilungsleiter und deren Stellvertreter, die durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen sind, wird jeweils für 1 Geschäftsjahr gewählt.
Der erweiterte Vorstand nimmt an allen Vorstandssitzungen teil. Nähere Einzelheiten der Vorstandssitzungen werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.
3. Jedes Vorstandsmitglied darf höchstens zwei der in Ziffer 1 und 2 angegebenen Funktionen ausüben. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (Ziffer 1) müssen jeweils 3 verschiedene Personen sein.
4. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich.
5. Verliert ein Vorstandsmitglied seine Vereinsmitgliedschaft infolge Austritts oder Ausschlusses, scheidet er auch als Mitglied des Vorstandes aus.
6. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, hat alsbald eine Ergänzungswahl, spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung, stattzufinden.
7. Der Vorstand tritt alsbald nach jeder Jahreshauptversammlung, sonst mindestens alle 2 Monate zu einer Sitzung zusammen und berät und regelt intern die Angelegenheiten des Vereins. Er überwacht und koordiniert die Belange der Abteilungen und stellt einen Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr auf.
Die Richtlinien der Vereinsarbeit im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse bestimmt der geschäftsführende Vorstand, der auch die laufenden Vereinsangelegenheiten erledigt.
8. Zu den Sitzungen des Vorstandes muß mindestens 5 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung des Vorstandes ist beschlußfähig.
Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden, ersatzweise von seinem Stellvertreter, zu unterzeichnen sind.
9. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsit-zende.
10. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die laufenden Ausgaben und erteilt dem Kassenwart darüber Vollmacht. Über jede Einnahme und Ausgabe ist ein Kassenbeleg anzufertigen, der vom 1. Vorsitzenden, ersatzweise vom 2. Vorsitzenden, zu unterzeichnen ist.
11. Der Vorstand verleiht bei 20- bzw. 40jähriger ununterbrochener Vereinsmitgliedschaft Ehrennadeln. Er kann bei Vorliegen besonderer Verdienste auch vor dieser Zeit Ehrennadeln verleihen, muß hierüber aber der nächsten Mitgliederversammlung berichten.
12. Der Vorstand ist verpflichtet, die Einhaltung der Satzung zu überwachen und gegen Verstöße unverzüglich einzuschreiten. Bei Verstößen gegen die Satzung kann der Vorstand folgende Maßnahmen gegen die Mitglieder beschließen:
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) zeitweilige Wettkampfsperre,
d) Ausschluß aus dem Verein.
Gegen solche Maßnahmen des Vorstandes kann das betroffene Vereinsmitglied beim Ältestenrat (§ 10) Beschwerde einlegen. Die Beschwerdefrist beträgt eine Woche. Die Bekanntmachung der Entscheidung hat schriftlich gegenüber dem betroffenen Mitglied mit Rechtsmittelbelehrung zu erfolgen. Die Beschwerdefrist beginnt 3 Tage nach Aufgabe der Entscheidung zur Post. Der Vorstand braucht seine Entscheidung nicht mit einer Begründung zu versehen. Es ist nur anzugeben, auf welche Bestimmung der Satzung die Entscheidung gestützt wird.
§ 9: Abteilungen des Vereins
1. Die Abteilungen regeln in ihrem Bereich die sporttechnischen Belange nach den Satzungen ihrer Fachverbände. Die Mitglieder wählen den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, die Obleute und Warte.
Die Jugendabteilung des TuS führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Der Vereinsjugendausschuß ist für alle Jugendangelegenheiten des TuS zuständig, die die gesamte Vereinsjugend berühren.
Die Wahl der Abteilungsleiter, des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses muß von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) bestätigt werden. Bei Versagung der Zustimmung hat eine Neuwahl zu erfolgen.
2. Die einzelnen Abteilungen können nach Bedarf Abteilungsver-sammlungen abhalten. Diese Versammlungen werden vom Abteilungsleiter einberufen und geleitet. Der Vorstand ist über den Vorsitzenden durch den Abteilungsleiter dazu besonders einzuladen. Für die Bekanntgabe der Abteilungsversammlung genügt eine Frist von 7 Tagen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 sinngemäß.
3. Jede Abteilung hat bis spätestens 21 Tage vor der Jahreshauptversammlung eine Abteilungsversammlung abzuhalten, auf der sich der Abteilungsleiter mit seinen Obleuten und Warten nach dem Jahresbericht zur Wahl zu stellen hat. Die Niederschrift, in der u. a. die Namen der Gewählten und ihre Funktion aufzuführen ist, muß dem Vorsitzenden innerhalb von 7 Tagen nach der Versammlung zugegangen sein.
4. Die Abteilungen schlagen dem Vorstand Ehrungen einzelner Mitglieder vor.
5. Jede Abteilung hat eine namentliche Liste ihrer aktiven Mitglieder zu führen. Ein aktives Vereinsmitglied kann mehreren Abteilungen als Mitglied angehören. Passive Mitglieder ohne Funktion können nur einer Abteilung angehören und dort ihr Stimmrecht ausüben. Der Eintritt bzw. ein Wechsel der Abteilungen ist dem Vorstand anzuzeigen.
6. Die Abteilungen können sportliche und sonstige Veranstaltungen durchführen. Sie bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
7. Löst sich eine Abteilung durch Mehrheitsbeschluß auf, so gilt § 5 Ziffer 7 Abs. 1 entsprechend.
§ 10: Ältestenrat
1. Die Jahreshauptversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr 5 ältere (mindestens 30 Jahre alte) erfahrene Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, in den Ältestenrat. Der Ältestenrat entscheidet als letzte Vereinsinstanz über Beschwerden der Mitglieder gegen Entscheidungen des Vorstandes gem. § 8 Ziffer 12. Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Protokollführer.
2. Der Ältestenrat ist mit 3 Mitgliedern beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. Der Vorsitzende des Ältestenrates hat innerhalb von 21 Tagen nach einer Beschwerde gem. § 8 Ziffer 12 eine Sitzung einzuberufen und dazu alle Mitglieder des Ältestenrates unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes einzuladen.
4. Ein Vereinsmitglied, das durch Einlegung einer Beschwerde gem. § 8 Ziffer 12 den Ältestenrat angerufen hat, ist zu der Beschwerdeverhandlung vom Vorsitzenden des Ältestenrates per Einschreiben zu laden. Zwischen Aufgabe des Einschreibens und Tag der Verhandlung müssen mindestens 7 Tage liegen. Erscheint das Mitglied ohne Entschuldigung nicht, wird in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden. Bei einem entschuldigtem Fehlen ist die Verhandlung neu anzusetzen. In der anzusetzenden neuen Verhandlung kann eine Entscheidung des Ältestenrates auch dann getroffen werden, wenn das Mitglied sich erneut entschuldigt hat.
5. Der Ältestenrat kann in einer Verhandlung alle Ermittlungen anstellen, die für eine Entscheidung über die eingelegte Beschwerde von Bedeutung sind, insbesondere Zeugen vernehmen und Beteiligte anhören. An den Sitzungen können alle Vereinsmitglieder als Zuhörer teilnehmen, es sei denn, der Ältestenrat beschließt einen zeitweiligen Ausschluß. Das gilt nicht für die Verkündigung der Entscheidung.
Bei Verdacht der Befangenheit eines Mitgliedes des Ältestenrates kann dieses vom Verfahren ausgeschlossen werden. Hierüber entscheiden die übrigen Mitglieder mit Stimmenmehrheit. § 10 Ziffer 2 gilt entsprechend. Die Entscheidung muß nach Anhörung des betroffenen Mitglieds und Abschluß eventueller Ermittlungen vom Vor-sitzenden des Ältestenrates mündlich verkündet und begründet werden. Es hat eine interne Beratung und Abstimmung der anwesenden Mitglieder des Ältestenrates, an der weder das betroffene Mitglied noch sonstige Vereinsmitglieder teilnehmen dürfen, vorauszugehen. Über die Sitzungen des Ältestenrates und die verkündeten Entscheidungen sind Protokolle anzufertigen die von allen anwesenden Mitgliedern des Ältestenrates zu unterzeichnen sind. Die Urschriften der Protokolle sind vom Vorsitzenden des Ältestenrates aufzubewahren und nach Beendigung seines Amtes dem Nachfolger zu übergeben. Der Ältestenrat ist berechtigt, seine Entscheidungen im Vereinsanschlagkasten zu veröffentlichen.
§ 11: Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können nur auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
2. Eine Satzungsänderung muß im Vereinsanschlagkasten im Wortlaut bekanntgegeben und als solche auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§ 12: Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Alle stimmberechtigten Vereinsmitglieder müssen 21 Tage vorher schriftlich dazu mit Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann im Falle der Verhinderung seine Stimme in einem verschlossenen Briefumschlag, der dem Vorsitzenden vor Beginn der Versammlung zugegangen sein muß, abgeben.
2. Nach Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen dem bzw. den nachfolgenden Sportvereinen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Bei Unstimmigkeiten über die Vermögensauseinandersetzung entscheidet der Leiter des Kreisjugendamtes, ersatzweise dessen Stellvertreter als Schiedsgutachter. Sollten keine Nachfolgevereine vorhanden sein oder nicht spätestens 6 Monate nach Auflösung entstehen, fällt das Vermögen an die Stadt Detmold mit der Maßgabe, es für gemeinnützige Zwecke in den Ortsteilen Spork-Eichholz und Remmighausen zu verwenden.
3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes durchgeführt werden.
§ 13: Schlußbestimmung
Die bisherige Satzung des TuS Eichholz-Remmighausen vom 27. 01. 1962 tritt nach Annahme dieser Satzung außer Kraft.